Wie wir bereits geklärt haben, betreibst du als Foodtruck in den meisten Fällen ein mobiles Gewerbe. Nach § 22 V UStG bist du in der Pflicht, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu führen. Dort trägst du deine Umsätze und Leistungen ein.

Ermäßigter oder normaler Steuersatz?

Wichtig für Catering- und Imbissbetreiber ist zunächst die Frage, ob sie 7 Prozent (ermäßigt) oder 19 Prozent (regulär) Umsatzsteuer auf ihre Speisen und Getränke berechnen müssen. Für Getränke ist dies relativ eindeutig: Hier fallen immer 19 Prozent an. Ausnahme sind Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von über 75 Prozent. Das gilt nicht für alkoholische Milchmischgetränke und Sojamilchgetränke.

Entscheidend in der Frage nach der Höhe der Umsatzsteuer ist der sog. Dienstleistungcharakter. Anhand von Abgrenzungkriterien kannst du sehen, ob bei deinem Foodtruck die Dienstleistung im Vordergrund steht oder nicht. Wenn du etwa Sitzgelegenheiten anbietest und / oder deine Speisen servierst, spricht das eher für einen erhöhten Steuersatz von 19 Prozent. Eine gute Übersicht zu diesem komplexen Thema und weitere Beispiele findest du auf der Seite der deutschen Handwerkszeitung.

Befreiung möglich?

Auch Kleinunternehmer (die nach § 19 Abs. 1 UStG unter bestimmten erwartbaren Umsätzen liegen), müssen ihre Brutto-Umsätze täglich eintragen. Diese Belege musst du in der Regel zehn Jahre aufbewahren.

Ins Umsatzsteuerheft gehören deine Umsätze und Leistungen

Du bist als Gewerbetreibende nach § 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) von der Verpflichtung ein Umsatzsteuerheft zu führen befreit, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Du bist als Gewerbetreibender mit einem stehenden Gewerbe beim Finanzamt gemeldet oder
  • Du handelst mit Zeitungen und Zeitschriften oder
  • Du hast im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzt und kommst dort deinen Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nach.

Eine Befreiung, davon, dass du dein Steuerheft führen musst, kannst du beim Finanzamt beantragen. Dieses stellt dir ggf. eine Bescheinigung aus.

Was ins Umsatzsteuerheft muss

Es gibt sehr genau Vorschriften darüber, was und auf welche Weise in dein Umsatzsteuerheft geschrieben werden muss. Zunächst zur Form: Du musst deine Eintragungen mit einem Stift machen, dessen Eintragungen nicht nachträglich geändert werden kann, also etwa kein Bleistift. Falsche oder irrtümliche Angaben musst du so durchstreichen, dass man sie immer noch lesen kann. Ausradieren oder anderweitig löschen ist nicht erlaubt.

Ins Umsatzsteuerheft gehören

  • Täglich nach Geschäftsschluss: sämtliche Einnahmen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (vereinbarte Entgelte ohne Umsatzsteuer oder Preise mit Umsatzsteuer)
  • Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe für das Unternehmen
  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen des Unternehmers

Wann du dein Umsatzsteuerheft vorlegen musst

Das Finanzamt legt fest, wann du das Umsatzsteuerheft spätestens zur Prüfung vorlegen musst. Für die Berechnung der Umsatzsteuer musst du dich voranmelden. Diese Voranmeldung musst du pro Quartal beim zuständigen Finanzamt einreichen. Existenzgründer müssen in den ersten beiden Kalenderjahren eine monatliche Erklärung vorlegen.

Zusätzlich zum Umsatzsteuerheft musst du eine gesonderte Kostenaufstellung führen. Dort trägst du sonstige Ausgaben ein, die nicht den Wareneinkauf betreffen: z.B. Standgebühren und Benzinkosten. Diese Aufstellung ist mit dem Umsatzsteuerheft zum 31.01. dem Finanzamt vorzulegen. Das Umsatzsteuerheft musst du immer bei dir haben und den zuständigen Behörden und Beamten auf Verlangen vorzeigen.

Weitere Informationen dazu findest du auch häufig auf der Webseiten deiner regionalen IHK. Beachte aber, dass es regionale Besonderheiten des Bundeslandes geben kann, in dem du deinen Foodtruck anmeldest. Die Hinweise im Businessplan sind nicht rechtsverbindlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Zusammenfassung

Für die meisten Foodtrucker gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf Speisen.

Du musst dein Umsatzsteuerheft gewissenhaft führen.

Du musst es als Foodtrucker immer bei dir haben.

Ausnahmen von der Pflicht, dein Umsatzsteuerheft zu führen, sind möglich, aber bei Foodtrucks selten.

Du musst deine Umsätze in bestimmten Abständen vorab melden.

  • Autor
  • Markus A. Wolf
  • Letzte Änderung
  • 2024-10-15
  • veröffentlicht
  • 2017-01-08
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Portrait Markus A. Wolf

Markus A. Wolf

Lebensmittelchemiker, Designer, Informatiker: Guter Ge­schmack ist ihm angeboren. „Slow food on fast wheels“ ist das Credo des Foodtruck-Experten, Innovationsmanagers und Co-Founders von Craftplaces.